Einleitung

Einleitung

Nur der Empfänger einer Spende kann die Zollformalitäten für die Einfuhr der als Spenden erhaltenen Waren erledigen. 
Eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern für gespendete Güter und Waren wird gewährt, sofern der Empfänger eine der folgenden Körperschaften ist: 

  • Der marokkanische Staat, die Gebietskörperschaften oder öffentliche Einrichtungen; 
  • Als gemeinnützig anerkannte Vereine; 
  • Bestimmte Wohltätigkeitsorganisationen; 
  • Die marokkanischen Sportverbände, der nationale Schulsportverband oder der nationale Hochschulsportverband. 
     

Verfahren

Verfahren

Die Körperschaft, die die Befreiung von Zöllen und Steuern in Anspruch nehmen möchte, muss ihren Antrag direkt an den Anweisungsbefugten der Zollstelle richten, über die die gespendeten Waren oder Güter eingeführt werden. 
 
Für eine Genehmigung muss diesem Antrag eine positive Stellungnahme der „Entraide Nationale“ und des/der für die Waren zuständigen Ministerien (Gesundheitsministerium für Arzneimittel, Landwirtschaftsministerium für Getreidespenden usw.) beigefügt werden. 

Bestimmten Einrichtungen kann es gestattet werden, Waren und Produkte, die sie als Spenden erhalten und die kostenlos an bedürftige Personen oder Katastrophenopfer verteilt werden sollen, zoll- und steuerfrei einzuführen. 
 
Ebenfalls von Abgaben befreit sind Ausrüstungsgegenstände, die diesen Organisationen gespendet wurden und die für die Bereitstellung von kostenlosen humanitären Diensten bestimmt sind (z.B. Krankenwagen). 

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „MRE“ auf der Website der Zollverwaltung : www.douane.gov.ma


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