Gewährung von 90 % Ermäßigung bei der Verzollung eines Kraftfahrzeugs
Einleitung
Im Ausland ansässige Marokkaner, die mindestens sechzig (60) Jahre alt sind und einen tatsächlichen ausländischen Wohnsitz von mehr als zehn (10) Jahren nachweisen können, erhalten unter Einhaltung der Zulassungsbedingungen bei der Verzollung ihres persönlichen Kraftfahrzeugs eine Ermäßigung von 90 % auf den Neuwert des Personenkraftwagens.
Weitere Informationen bezüglich der Zulassungsbedingungen finden Sie auf der Website des Verkehrsministeriums: www.mtpnet.gov.ma.
Die Gewährung dieser Ermäßigung von 90 % ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Im Ausland ansässiger Marokkaner im Alter von mindestens 60 Jahren. Die Ermäßigung von 90 % gilt nicht für Personen, die sich bereits dauerhaft in Marokko niedergelassen haben;
- Tatsächlicher Aufenthalt im Ausland seit mindestens 10 Jahren;
- Die Ermäßigung ist auf ein Fahrzeug im Leben des Begünstigten beschränkt;
- Das verzollte Fahrzeug, auf das die Ermäßigung gewährt wurde, darf in den folgenden 5 Jahren weder verkauft noch übertragen werden. Diese Bedingung entfällt im Falle des Todes des Begünstigten;
Diese Ermäßigung gilt nur für Personenkraftwagen der HS-Position (EX. 87.03):
- Ausgestattet mit Benzin-, Diesel- oder Hybridmotor;
- Zugelassen für maximal neun Personen, einschließlich des Fahrers (die Personenanzahl ist auf dem Fahrzeugschein angegeben);
- Zugelassen für den öffentlichen Straßenverkehr.
Andere Fahrzeuge wie Motorräder, Quads, Kart-Cross und ähnliche Fahrzeuge, sowie Nutzfahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Wohnmobile, Transporter, Pickups und Doppelkabinenfahrzeuge sind ausgeschlossen.
Die Ermäßigung von 90 % ist nicht mit dem „Alterungsabschlag“ für Fahrzeuge im Falle einer Verzollung bei dauerhafter Rückkehr kombinierbar.
Bei der Zollabfertigung in Marokko ist die Anwesenheit des Betroffenen zwingend erforderlich: Vollmachten sind für die Zollabfertigung nicht zulässig.
Erforderliche Dokumente
Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, muss sich der Betroffene an die für seinen Wohnort zuständige Konsulardienststelle wenden, um eine Bescheinigung über einen Aufenthalt im Ausland von mindestens zehn (10) Jahren zu beantragen.
Zu diesem Zweck sind folgende Dokumente bei der Konsulardienststelle vorzulegen:
- Konsularische Registrierung;
- Kopie der gültigen CNIE oder des gültigen Reisepasses des Betroffenen;
- Nachweis eines Aufenthaltes von mindestens 10 Jahren im Ausland;
- Gültige Aufenthaltserlaubnis oder ausländischer Personalausweis mit der aktuellen Adresse im Ausland.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „MRE“ auf der Website der Zollverwaltung: www.douane.gov.ma