Familiengesetzbuch und rechtshandlungen mit adoulen
Einleitung
Im Ausland ansässige Marokkaner können nach den lokalen Verwaltungsverfahren des Wohnsitzstaates die Ehe schließen, sofern die Bedingungen des Angebots und der Einwilligung, der Ehefähigkeit und gegebenenfalls der Anwesenheit des Heiratsvormundes (Wali) erfüllt sind, keine gesetzlichen Hindernisse bestehen, die Morgengabe (sadaq) erlaubt ist und zwei muslimische Zeugen anwesend sind.
Marokkanische Staatsbürger, die gemäß den im Wohnsitzstaat geltenden Gesetzen die Ehe geschlossen haben, müssen die Heiratsurkunde bei den marokkanischen Konsulaten hinterlegen, die für den Ort der Ausfertigung der Heiratsurkunde oder für den Wohnort der Ehepartner zuständig sind.
Gibt es kein Konsulat, ist in der gleichen Frist eine Kopie der Heiratsurkunde an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit zu schicken, das sie an das Standesamt und das Familiengericht der Geburtsorte beider Ehegatten weiterleitet.
Sind beide Ehegatten oder einer der beiden nicht in Marokko geboren, leitet das Ministerium die entsprechende Kopie an das Familiengericht in Rabat und an den Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz von Rabat weiter.