Ausstellung einer Heiratsurkunde durch Adoulen bei den Konsulaten
Erforderliche Dokumente
Eheschließung zwischen zwei Personen mit ausschließlich marokkanischer Staatsangehörigkeit :
- Bescheinigung der konsularischen Registrierung von einem der Verlobten;
- Antrag auf Genehmigung des Familienrichters zur Ausstellung einer Heiratsurkunde durch Adoulen;
- CNIE von beiden Verlobten (Original + Kopie);
- Auszug aus den Geburtsurkunden beider Verlobten;
- Verwaltungsbescheinigung für die Heirat (für beide Verlobte);
- Gesundheitszeugnisse beider Verlobten;
- im Falle einer Scheidung das Original der Scheidungsurkunde (endgültiges Urteil);
- im Falle von Verwitwung das Original der Sterbeurkunde;
- Anwesenheit von zwei muslimischen Zeugen männlichen Geschlechts;
- gegebenenfalls Anwesenheit des Heiratsvomundes (Wali);
Eine Erlaubnis des Familienrichters ist auch in folgenden Fällen erforderlich :
1. Eheschließung vor erreichter Ehemündigkeit;
2. Polygamie, wenn die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates gegeben sind;
3. Heirat einer geistig behinderten Person;
4. Heirat von zum Islam konvertierten Personen.
Eheschließung zwischen einer Person mit marokkanischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen Person (wenn keiner der beiden die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt) :
- Bescheinigung der konsularischen Registrierung des marokkanischen Partners;
- Antrag auf Genehmigung des Familienministers, die Heiratsurkunde von Adoulen ausstellen zu lassen;
- CNIE des marokkanischen Partners und Reisepass des ausländischen Partners (Original + Kopie);
- Auszug aus den Geburtsurkunden beider Verlobten;
- Verwaltungsbescheinigung für die Heirat für den marokkanischen Partner;
- Ehefähigkeitsnachweis oder jedes gleichzusetzende Dokument des ausländischen Partners;
- Gesundheitszeugnisse beider Verlobten;
- im Falle einer Scheidung die Scheidungsurkunde;
- im Falle von Verwitwung das Original der Sterbeurkunde;
- Anwesenheit von zwei muslimischen Zeugen;
- gegebenenfalls Anwesenheit des Heiratsvomundes (Wali).
Eine Erlaubnis des Familienrichters ist auch in folgenden Fällen erforderlich:
1. Eheschließung vor erreichter Ehemündigkeit;
2. Polygamie, wenn die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Wohnsitzlandes gegeben sind;
3. Heirat einer geistig behinderten Person;
4. Heirat von zum Islam konvertierten Personen und nicht marokkanischen Ausländern.
Gemischte Ehe: einer oder beide marokkanischen Partner besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft (marokkanische Staatsbürgerschaft und Staatsbürgerschaft des Empfangsstaates) :
Diese Ehe muss zuerst vor den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates entsprechend den dortigen gesetzlichen Bestimmungen geschlossen werden. Danach müssen die Betroffenen ihre Ehe beim marokkanischen Konsulat, das für den Ort der Ausstellung der Heiratsurkunde oder den Wohnsitzort der Ehepartner zuständig ist, registrieren lassen
Gebühren
Anmerkung
Im Falle arglistiger Täuschung zur Erhaltung der Eheerlaubnis oder des Ehefähigkeitszeugnisses oder zur Umgehung der Verwaltungsformalitäten kommen auf Antrag der geschädigten Partei die in Artikel 366 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen gegenüber dem Täter der Täuschung und seinen Komplizen zur Anwendung.
Der Ehegatte, der Opfer arglistiger Täuschung wurde, hat das Recht, die Ehe aufzulösen und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern.