Aushändigung des erkennungsdienstlichen Nachweises
Einleitung
Der erkennungsdienstliche Nachweis wird nur an seinen Inhaber, seinen gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter oder gesetzlicher Vormund) oder an eine entsprechend bevollmächtigte dritte Person (mit beglaubigter Vollmacht) ausgehändigt.
Für die Aushändigung des erkennungsdienstlichen Nachweises muss die Empfangsbestätigung vorgelegt werden.
Bei Verlust dieser Bestätigung muss eine durch das zuständige Konsulat oder durch die lokalen Behörden beglaubigte Erklärung abgegeben werden.
Erforderliche Dokumente
- Empfangsbestätigung über die Abgabe des Antrags;
- CNIE der betreffenden Person;
- Für Minderjährige und Personen mit Vormund,
- die eine CNIE besitzen und zur Abholung nicht persönlich erscheinen können, kann der Nachweis an den Vater, die Mutter oder den gesetzlichen Vormund bei Vorlage des Personalausweises ausgehändigt werden.
- Beglaubigte Vollmacht und Personalausweis, wenn eine dritte Person entsprechend bevollmächtigt wurde.