Einleitung

Einleitung

Die Apostille ist ein Zertifikat zur Beglaubigung der Herkunft öffentlicher Urkunden, die in einem anderen Staat vorgelegt werden sollen. 
Die Apostille bestätigt die Richtigkeit und Echtheit der Unterschrift und des Stempels unter einem Dokument und die Eigenschaft des Urkundenunterzeichners. Das heißt jedoch nicht, dass sie die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments oder das Einverständnis der zuständigen Behörden mit dem Inhalt des Dokuments bestätigt. 
Seit August 2016 brauchen in zahlreichen Ländern (vgl. die Liste unter www.apostille.ma) die dort ansässigen Marokkaner zahlreiche marokkanische, für eine Behörde ihres Wohnsitzlandes bestimmte öffentliche Urkunden (administrative oder gerichtliche Dokumente) nicht mehr beglaubigen zu lassen. 
Das neue vereinfachte Verfahren verlangt als einzige Formalität die Ausstellung einer dem zu beglaubigenden Dokument beigefügten Apostille-Bestätigung durch die zuständigen marokkanischen Behörden (vgl. Muster unter www.apostille.ma). 
Dieses Verfahren kommt auch bei ausländischen, für marokkanische Behörden bestimmten öffentlichen Urkunden zur Anwendung. 
Es erspart den Bürgern lange und kostspielige Wege zu den verschiedenen Legalisationseinrichtungen, den Botschaften und ausländischen Konsulaten in Rabat und den verschiedenen Ministerien. 
Die Ausstellung der Apostille für marokkanische öffentliche Urkunden, die im Ausland vorzulegen sind,  übernehmen je nach Urkunde folgende marokkanische Behörden: 

A. Urkunden der Justizbehörden (vgl. Liste unter www.apostille.ma) :
  • der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgericht oder sein Vertreter: für Urkunden, die von einer Behörde oder einem Beamten dieser Gerichtszuständigkeit ausgestellt wurden; 
  • die Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz oder ihre Vertreter: für Urkunden, die von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft ausgestellt wurden, sowie für die von Urkundsbeamten der Gerichte und von Notaren ausgefertigten Urkunden; 
  •  der Generalsekretär des Justizministeriums oder sein Vertreter: für die von der Zentralverwaltung dieses Ministeriums ausgestellten Urkunden.  

 

B. Urkunden der Provinzbehörden und Präfekturen (vgl. Liste unter www.apostille.ma) 

Walis und Gouverneure oder ihre Vertreter in den Provinzen und Präfekturen: für die von den Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden und die von Meldestellen geprüften oder von den betreffenden Verwaltungsbehörden beglaubigten privatschriftlichen Urkunden. 

 


Verfahren

Verfahren

Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden (vgl. Muster). 
Der Antrag kann auch online auf der Website www.apostille.ma des Innen- und des Justizministeriums gestellt werden (vgl. Formular auf der Website). 
Vgl. die zur Orientierung dienende Liste auf der Website bezüglich der Dokumente, die dieser Formalität unterzogen werden können.
Vgl. die vollständige Liste auf der Website bezüglich der für dieses Verfahren in Frage kommenden Länder.

Anmerkung:

  • Apostillen werden nur für Originalunterschriften ausgestellt. 
  • Die Behörde, der die Apostille vorgelegt wird, hat immer die Möglichkeit, eine Untersuchung bezüglich der Echtheit der Urkunde oder der im vorgelegten Dokument enthaltenen Daten anzustellen. 
     

Bezug : 

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
Diese Vereinbarung zwischen Marokko und den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens (110 Länder im Jahr 2017) ist am 14. August 2016 in Kraft getreten. 
Für die Länder, die das genannte Übereinkommen nicht unterzeichnet oder Vorbehalte angemeldet haben, bleibt das übliche Verfahren zur Legalisation von Dokumenten in Kraft (vgl. Abschnitt „Legalisation von Unterschriften und Bescheinigung der Konformität von Dokumenten“). 


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