Vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen in Marokko

Einleitung

Einleitung

Um ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug vorübergehend einzuführen, ist am Grenzübergang eine Erklärung über die vorübergehende Zulassung abzugeben. Ein Zollbeamter nimmt die Erklärung entweder an Bord des Schiffes bei der Überfahrt nach Marokko oder bei der Zolldienststelle im Ankunftshafen entgegen. 

Die Versicherung (Grüne Karte) muss das marokkanische Hoheitsgebiet abdecken, andernfalls muss eine Grenzversicherung an den dafür vorgesehenen Schaltern an den Grenzübergangsstellen abgeschlossen werden. 

Für ein Fahrzeug, das sich sechs (6) Monate in Marokko befunden hat, ist im selben Kalenderjahr keine weitere vorübergehende Zulassung möglich, selbst wenn das betreffende Fahrzeug von einer dritten Person mit einer Vollmacht eingeführt werden soll. 


Erforderliche Dokumente

Erforderliche Dokumente

  • Original-Fahrzeugausweis; 
  • Reisepass des Passagiers; 
  • Versicherung, die das marokkanische Hoheitsgebiet abdeckt; 
  • Bei Einfuhr eines Fahrzeugs einer dritten Person: Vollmacht des Fahrzeugeigentümers. Die Vollmacht muss von den örtlichen Behörden des Wohnsitzes des Fahrzeugeigentümers im Ausland oder einer marokkanischen Konsulardienststelle im Wohnsitzland beglaubigt werden; 
  • Bei Mietfahrzeugen: Mietvertrag, aus dem die Genehmigung des Vermieters für die Einfuhr des betreffenden Fahrzeugs nach Marokko hervorgeht. 
     

Bemerkung

Bemerkung

Alle Informationen über die Zollverfahren und Zölle in Marokko finden Sie im Abschnitt „MRE“ auf der Website der Zollverwaltung
« https://www.douane.gov.ma ». 


Verknüpfte Leistungen

Alterungsabschlag für Fahrzeuge Einsehen
Gewährung von 90 % Ermäßigung bei der Verzollung eines Kraftfahrzeugs Einsehen
Konsularische registrierung Einsehen
Konsularische Meldebescheinigung Einsehen
Erstausstellung der CNIE Einsehen
Verlängerung der CNIE Einsehen
Ausstellung eines biometrischen Reisepasses Einsehen
Ausstellung eines biometrischen Reisepasses in Marokko für im Ausland ansässige Marokkaner Einsehen
Endgültige Rückkehr nach Marokko Einsehen

Miteinander verbundene Online-Dienste

 

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