Heiratsvollmacht
Einleitung
Die Ehe wird in Anwesenheit der beiden Partner geschlossen.
Eine diesbezügliche Vollmacht kann jedoch mit Erlaubnis des Familienrichters erteilt werden, wenn besondere Umstände die Anwesenheit eines der beiden Partner zur Eheschließung verhindern.
Anmerkung :
- Die Vollmacht muss notariell beurkundet oder privatschriftlich mit beglaubigter Unterschrift des Betreffenden ausgefertigt werden.
- Der Bevollmächtigte muss volljährig und voll geschäftsfähig sein sowie alle vormundschaftlichen Voraussetzungen für den Fall besitzen, dass er vom Heiratsvormund (Wali) bevollmächtigt wird.
- Der bevollmächtigende Partner muss in der Vollmacht den Namen des anderen Ehegatten, seine Beschreibung und die Angaben zu seiner Identität sowie alle weiteren von ihr als erwähnenswert betrachteten Informationen angeben.
- Die Vollmacht muss den Betrag der Morgengabe (sadaq) und gegebenenfalls die im Vorhinein oder termingebunden zu leistenden Zahlungen enthalten. Der bevollmächtigende Partner kann die Bedingungen, die sie in die Urkunde aufzunehmen wünscht, sowie die von ihr akzeptierten Bedingungen des anderen Partners festlegen.
Die Vollmacht muss vom Familienrichter mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Erforderliche Dokumente
- konsularische Registrierung;
- Reisepass oder CNIE;
- gegebenenfalls Familienbuch des bevollmächtigenden Partners;
- vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die nicht älter als sechs (6) Monate sein darf;
- Anwesenheit des Antragstellers;