Aushändigung einer beglaubigten Kopie des Familienbuches
Einleitung
Das Familienbuch wird ausschließlich dem Ehemann ausgehändigt.
Die Ehefrau, die geschiedene Frau oder der gesetzliche Bevollmächtigte haben Anspruch auf eine beglaubigte Kopie des Familienbuches, die von dem Standesamt ausgehändigt wird, das das ursprüngliche Familienbuch ausgestellt hat.
Erforderliche Dokumente
- CNIE des marokkanischen Antragstellers oder Personalausweis der ausländischen Ehefrau;
- Original der Heirats- bzw. Scheidungsurkunde;
- Sterbeurkunde des Ehemannes (im Todesfall);
- vollständige Abschrift der Geburtsurkunde des Familienbuchinhabers;
- gegebenenfalls vollständige Abschriften der Geburtsurkunden der Kinder;
- eidesstattliche Erklärung, dass der Antragsteller kein Familienbuch besitzt und bisher noch keine Abschrift erhalten hat.
Verfahren
Der Antrag auf Ausstellung einer beglaubigten Kopie des Familienbuches kann von der betreffenden Person direkt oder von einer von ihm (durch beglaubigte Vollmacht) zur Antragstellung und Abholung der Kopie bevollmächtigten Person seiner Wahl an das Standesamt gerichtet werden, das das ursprüngliche Familienbuch ausgestellt hat.
Bestehen keine Familienbindungen, kann der Antrag über das Konsulat des Wohnortes an den Standesbeamten gerichtet werden, der das ursprüngliche Familienbuch ausgestellt hat.